Hier rede ich Tacheles!
2012
Mai
08

BGH: Auslagenersatzklausel der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken unwirksam

Mit seinen Urteilen vom 08. Mai 2012, Aktenzeichen XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmung in Nr. 18 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) und in Nr. 12 Abs. 6 der  AGB-Volks-und Raiffeisenbanken im Bankverkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt. Der BGH hat seine Entscheidungen damit begründet, dass die Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen und daher nicht mehr verwendet werden dürfen.
Damit folgt der BGH den unteren Instanzgerichten, die die Klauseln ebenfalls für unwirksam erachteten. Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die beide Verfahren in den Vorinstanzen führte,  meint hierzu: Ein großer Tag für alle Bankkunden und eine gewaltige Niederlage für die Kreditinstitute. Es bleibt zu hoffen, dass die Kreditinstitute ihren Kunden unberechtigte Entgelte und Auslagen ohne Aufforderung zurückzahlen.

Yes, we do!

2012
Mai
07

BGH verhandelt am 08.Mai 2012 über Auslagenklausel der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken

Mainz, 07.05.2012.
Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt am 08.05.2012 über eine Klausel in Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB), die unter Nr. 12 Abs. 6 in den AGB der Volks- und Raiffeisenbanken bundesweit inhaltsgleich verwendet wird.

Nach dieser Klausel sind die Kreditinstitute berechtigt, ihren Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank im Kundenauftrag oder in deren mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergeld, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).

Ein Verbraucherschutzverein hatte die Verwendung der Klauseln angegriffen und die Verfahren in den beiden unteren Instanzen jeweils für sich entscheiden können. Das Oberlandesgerichte Nürnberg hatte unter Aktenzeichen 3 U 1606/10 mit Urteil vom 03.08.2010 die Klausel der Sparkassen für unwirksam erachtet. Ebenso das Oberlandesgericht Bamberg unter Aktenzeichen 3 U 80/11 mit Urteil vom 19.04.2011 für die Klausel der Volks- und Raiffeisenbanken entsprechend.

Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die die Verfahren in den ersten beiden Instanzen geführt hat, meint: Wenn der BGH konsequent an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach Klauseln, die Leistungen bepreisen, die die Bank in eigenem Interesse ausführt, unwirksam sind, kann erwartet werden, dass die unteren Instanzen vom BGH bestätigt werden. Soweit die Banken einen Auslagenersatz in Rechnung stellen für Leistungen im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse hatte der BGH zwar noch in einer Entscheidung von 1989 (BGH, NJW 1989, 1284) eine Vorgängerregelung der Kreditinstitute für unbedenklich erachtet. Hier darf mit Spannung erwartet werden, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Nach der Auffassung des Klägers ist dieser Teil der Klauseln ebenfalls unwirksam, da hieraus nicht hervorgeht, dass die Bank ihren Prüfungspflichten, ob die Aufwendungen angemessen seien, nachkommt und die Klauseln damit vom gesetzlichen Leitbild abweichen, so Jakobs.

Für den Fall, dass der BGH die bisherige Rechtsprechung der unteren Instanzen bestätigt, haben die Sparkassen und die Volks- und Raiffeisenbanken unverzüglich die Verwendung der Klausel einzustellen und zu Unrecht vereinnahmte Auslagen an ihre Kunden zurück zu zahlen.

Yes, we do!


2012
Apr
23

Achtung, Darlehenskunden der Commerzbank AG aufgepasst!

Kunden der Commerzbank AG, beziehungsweise der ehemaligen Dresdner Bank AG, die Darlehensverträge mit variablen Konditionen abgeschlossen haben, werden um Überprüfung ihrer Darlehensbedingungen gebeten.

Wie sich jetzt heraus stellte, nimmt die Commerzbank AG bei variablen Darlehen Zinsanpassungen „aufgrund der wechselenden Bedingungen am Kapitalmarkt“ vor. Die Commerzbank beruft sich hierbei auf eine Vertragsklausel, wonach sie „den Zinssatz während der Laufzeit der Darlehen den wechselenden Verhältnissen am Kapitalmarkt und den sich hieraus ergebenden Veränderungen in angemessener Form anpassen kann“.

Derartige Zinsanpassungsklauseln sind jedoch rechtswidrig, wie der Bundesgerichtshof (BGH)   mit seinen Urteilen, Aktenzeichen XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 schon am 21.04.2009 entschieden hatte. Der BGH hatte in diesen Verfahren erkannt, dass Vertragsklauseln, die Zinsanpassungen aufgrund der Marktlage oder wechselnden Bedingungen am Kapitalmarkt vorsehen, intransparent und damit rechtswidrig sind.

Zur Begründung gab der BGH an, dass schon unklar sei, auf welchen Markt abgestellt werden soll. Gleiches gelte für die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage eine Preisänderung rechtfertige. Auf diese Angaben könne nicht verzichtet werden, weil sonst die Kreditinstitute einseitig begünstigt würden.

Die Commerzbank AG sieht sich dennoch nicht an Recht und Gesetz gebunden und sieht keine Veranlassung, die Verwendung ihrer rechtswidrigen Zinsanpassungsklausel zu unterlassen. Es ist daher zu befürchten, dass eine Vielzahl von Kunden mit variablen Darlehensbedingungen weiter zur Kasse gebeten werden und die Commerzbank ihnen überhöhte Zinsen abverlangt.

Kunden der Commerzbank AG mit variablen Darlehensbedingungen wird daher angeraten, ihre Darlehensverträge zu überprüfen und gegebenenfalls überhöhte Zinsen zurück zu verlangen. Das Verhalten der Commerzbank von ihren Kunden Zinsen zu verlangen, die sie nach der Gesetzeslage nicht verlangen darf, ist skandalös und ein schlechtes Aushängeschild für die Kreditinstitute in der heutigen Zeit, unabhängig davon, dass mit diesem Verhalten auch strafrechtliche Tatbestände verwirklicht sein könnten, meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die mehrere Commerzbank-Kunden anwaltlich vertritt.

yes, we do!

2011
Dez
04

MLP eingeholt vom Schreckgespenst des Arbeitnehmerstatus

Es war nur eine Frage der Zeit, bis das Schreckgespenst „Arbeitnehmerstatus“ MLP wieder einholt. Diese Zeit ist jetzt gekommen: Das Sozialgericht Mannheim hat in einer aktuellen Entscheidung am 18.11.2011, Aktenzeichen S 4 KR 3987/09, erkannt, dass die Tätigkeit eines früheren MLP-Consultants als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist.

Wir erinnern uns: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im Jahr 2009 bei MLP eine Betriebsprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen wurden auch zahlreiche Anträge ehemaliger MLP Consultants auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht geprüft.

Der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund lagen hier stapelweise Unterlagen vor, die belegten, dass der Arbeitsablauf bei MLP minutiös vorgegeben war und den Consultants bei Nichteinhaltung der Weisungen der Geschäftsstellenleiter empfindliche Sanktionen drohten. Am harmlosesten waren noch die Strafzahlungen für einen angeblich guten Zweck. Richtig übel wurde es dann, wenn die Consultants in einzelnen Geschäftsstellen vor versammelter Belegschaft vorgeführt wurden und in Einzelfällen sogar mit der Einstellung der Zahlungen von Provisionsvorschüssen gedroht wurde. Dann, ja dann, türmten sich bei den Consultants regelrechte Existenzängste auf und nicht wenige von ihnen mussten sich in psychiatrische Behandlung begeben, manche sogar stationär.

Wie hätte nun bei einem solchen Sachverhalt eine andere Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung getroffen werden können, als den Sozialversicherungsstatus der Consultants festzustellen? Immerhin hatte sich deren Grundsatzabteilung mit der Prüfung fast ein Jahr Zeit gelassen und demgemäß offensichtlich besonders sorgfältig geprüft.

Und so wurde schließlich einem meiner Mandanten im Oktober 2009 telefonisch von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt, dass der Arbeitnehmerstatus anerkannt sei.

Dennoch, die Überraschung ließ nicht lange auf sich waren: Es kam jedenfalls kein schriftlicher Bescheid, der das mündlich erteilte Ergebnis der Prüfung bestätigte. Wir erfuhren auch bald warum: In Verstärkung eines ehrenwerten Kollegen aus der Kanzlei T in H. führte der Vorstand von MLP mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Gespräch in wohl offensichtlich freundschaftlicher Atmosphäre.

Die Atmosphäre muss so freundschaftlich gewesen sein, dass die Juristen der Grundsatzabteilung anstatt des Bescheids, dass der Sozialversicherungsstatus festgestellt wurde, Bescheide verschickten, dass die ehemaligen MLP-Consultants in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als freie Handelsvertreter zu beurteilen sind. Und so flatterten meinen Mandanten jeweils mit inhaltsgleichen, floskelhaften Begründungen die entsprechenden Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund ins Haus.

Da wundert man sich schon über die Zuständigkeit, denn einige Krankenkassen, insbesondere die Techniker Krankenkasse, hatten zuvor schon auf Antrag ehemaliger Consultants Bescheide erlassen, wonach ein Arbeitnehmerstatus angenommen wurde.

Von den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sich die Techniker Krankenkasse in vorbildlicher Haltung jedenfalls nicht beeindrucken lassen. Sie blieb bei ihren vorherigen Bescheiden, gegen die MLP vor dem Sozialgericht Mannheim Klage einreichte und jetzt unterlegen ist.

Wie die ganze Sache zu bewerten ist? Nun, nach meiner vorsichtigen Einschätzung ist der Sachverhalt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen wert und das nicht erst seit der Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim. Es geht hier immerhin um eine Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Millionenhöhe, die man schon als gewerbsmäßig beurteilen kann. Ob die Chefetage der Deutschen Rentenversicherung Bund hier involviert ist, muss im Rahmen dieser Ermittlungen abgewartet werden. Ein Anfangsverdacht, meine ich, liegt jedenfalls vor!

Und wenn nicht die Staatsanwaltschaft ermittelt aus den angenommenen bekannten Gründen, dann haben wir immerhin noch die Medien. Daher liebe Journalisten: Sie haben doch einen Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherungsanstalt Bund auf Erteilung der Auskunft des Inhalts des Gesprächs der Chefetage Rentenversicherung mit der Chefetage MLP. Stichwort: Informationsfreiheitsgesetz. Nehmen Sie ihn wahr!

Yes, we do!

2011
Nov
08

Re: Post an den Präsidenten des Landgerichts Köln

Sehr geehrte Frau …,

zunächst vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die neuerliche Eingabe des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln vom 05.10.2011.

Ich hatte bereits deutlich gemacht, dass ich die Rechtsauffassung des Herrn Präsidenten für abwegig halte, ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich darauf abgezielt wird, über das Beschwerdeverfahren der Rechtsanwaltskammer unliebsame Internet-Veröffentlichungen, hier insbesondere meinen Blog-Beitrag „Die Volksbank Euskirchen und das P-Konto“ zu unterbinden. Insofern erlaube ich mir als Hinweis für den Herrn Präsidenten, den Gründer von Google, Eric Schmidt zu zitieren, der sagte: „Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten Sie es vielleicht ohnehin nicht tun“.

Ich ergreife damit auch an dieser Stelle die Gelegenheit und bitte Sie, den Herrn Präsidenten zu veranlassen, den Geschäftsbetrieb des Landgerichts Köln den Vorschriften der ZPO entsprechend zu organisieren. Bereits wiederholt wurde in von mir geführten Eilverfahren erst 3 Monate nach Antragseinreichung ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Einem weitergehenden Diskussionsbedürfnis des Herrn Präsidenten in der von ihm aufgeworfenen Frage kann ich als freiberufliche Rechtsanwältin bedauerlicherweise nicht nachkommen. Ich stelle dem Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln insoweit anheim, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen

Heidrun Jakobs, LL.M.
Rechtsanwältin

Yes, we do!