Hier rede ich Tacheles!
2011
Dez
04

MLP eingeholt vom Schreckgespenst des Arbeitnehmerstatus

Es war nur eine Frage der Zeit, bis das Schreckgespenst „Arbeitnehmerstatus“ MLP wieder einholt. Diese Zeit ist jetzt gekommen: Das Sozialgericht Mannheim hat in einer aktuellen Entscheidung am 18.11.2011, Aktenzeichen S 4 KR 3987/09, erkannt, dass die Tätigkeit eines früheren MLP-Consultants als sozialversicherungspflichtig anzusehen ist.

Wir erinnern uns: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im Jahr 2009 bei MLP eine Betriebsprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen wurden auch zahlreiche Anträge ehemaliger MLP Consultants auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht geprüft.

Der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund lagen hier stapelweise Unterlagen vor, die belegten, dass der Arbeitsablauf bei MLP minutiös vorgegeben war und den Consultants bei Nichteinhaltung der Weisungen der Geschäftsstellenleiter empfindliche Sanktionen drohten. Am harmlosesten waren noch die Strafzahlungen für einen angeblich guten Zweck. Richtig übel wurde es dann, wenn die Consultants in einzelnen Geschäftsstellen vor versammelter Belegschaft vorgeführt wurden und in Einzelfällen sogar mit der Einstellung der Zahlungen von Provisionsvorschüssen gedroht wurde. Dann, ja dann, türmten sich bei den Consultants regelrechte Existenzängste auf und nicht wenige von ihnen mussten sich in psychiatrische Behandlung begeben, manche sogar stationär.

Wie hätte nun bei einem solchen Sachverhalt eine andere Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung getroffen werden können, als den Sozialversicherungsstatus der Consultants festzustellen? Immerhin hatte sich deren Grundsatzabteilung mit der Prüfung fast ein Jahr Zeit gelassen und demgemäß offensichtlich besonders sorgfältig geprüft.

Und so wurde schließlich einem meiner Mandanten im Oktober 2009 telefonisch von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt, dass der Arbeitnehmerstatus anerkannt sei.

Dennoch, die Überraschung ließ nicht lange auf sich waren: Es kam jedenfalls kein schriftlicher Bescheid, der das mündlich erteilte Ergebnis der Prüfung bestätigte. Wir erfuhren auch bald warum: In Verstärkung eines ehrenwerten Kollegen aus der Kanzlei T in H. führte der Vorstand von MLP mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Gespräch in wohl offensichtlich freundschaftlicher Atmosphäre.

Die Atmosphäre muss so freundschaftlich gewesen sein, dass die Juristen der Grundsatzabteilung anstatt des Bescheids, dass der Sozialversicherungsstatus festgestellt wurde, Bescheide verschickten, dass die ehemaligen MLP-Consultants in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als freie Handelsvertreter zu beurteilen sind. Und so flatterten meinen Mandanten jeweils mit inhaltsgleichen, floskelhaften Begründungen die entsprechenden Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund ins Haus.

Da wundert man sich schon über die Zuständigkeit, denn einige Krankenkassen, insbesondere die Techniker Krankenkasse, hatten zuvor schon auf Antrag ehemaliger Consultants Bescheide erlassen, wonach ein Arbeitnehmerstatus angenommen wurde.

Von den Bescheiden der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sich die Techniker Krankenkasse in vorbildlicher Haltung jedenfalls nicht beeindrucken lassen. Sie blieb bei ihren vorherigen Bescheiden, gegen die MLP vor dem Sozialgericht Mannheim Klage einreichte und jetzt unterlegen ist.

Wie die ganze Sache zu bewerten ist? Nun, nach meiner vorsichtigen Einschätzung ist der Sachverhalt ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen wert und das nicht erst seit der Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim. Es geht hier immerhin um eine Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Millionenhöhe, die man schon als gewerbsmäßig beurteilen kann. Ob die Chefetage der Deutschen Rentenversicherung Bund hier involviert ist, muss im Rahmen dieser Ermittlungen abgewartet werden. Ein Anfangsverdacht, meine ich, liegt jedenfalls vor!

Und wenn nicht die Staatsanwaltschaft ermittelt aus den angenommenen bekannten Gründen, dann haben wir immerhin noch die Medien. Daher liebe Journalisten: Sie haben doch einen Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherungsanstalt Bund auf Erteilung der Auskunft des Inhalts des Gesprächs der Chefetage Rentenversicherung mit der Chefetage MLP. Stichwort: Informationsfreiheitsgesetz. Nehmen Sie ihn wahr!

Yes, we do!

2011
Nov
08

Re: Post an den Präsidenten des Landgerichts Köln

Sehr geehrte Frau …,

zunächst vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die neuerliche Eingabe des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln vom 05.10.2011.

Ich hatte bereits deutlich gemacht, dass ich die Rechtsauffassung des Herrn Präsidenten für abwegig halte, ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich darauf abgezielt wird, über das Beschwerdeverfahren der Rechtsanwaltskammer unliebsame Internet-Veröffentlichungen, hier insbesondere meinen Blog-Beitrag „Die Volksbank Euskirchen und das P-Konto“ zu unterbinden. Insofern erlaube ich mir als Hinweis für den Herrn Präsidenten, den Gründer von Google, Eric Schmidt zu zitieren, der sagte: „Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten Sie es vielleicht ohnehin nicht tun“.

Ich ergreife damit auch an dieser Stelle die Gelegenheit und bitte Sie, den Herrn Präsidenten zu veranlassen, den Geschäftsbetrieb des Landgerichts Köln den Vorschriften der ZPO entsprechend zu organisieren. Bereits wiederholt wurde in von mir geführten Eilverfahren erst 3 Monate nach Antragseinreichung ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Einem weitergehenden Diskussionsbedürfnis des Herrn Präsidenten in der von ihm aufgeworfenen Frage kann ich als freiberufliche Rechtsanwältin bedauerlicherweise nicht nachkommen. Ich stelle dem Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln insoweit anheim, fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen

Heidrun Jakobs, LL.M.
Rechtsanwältin

Yes, we do!

2011
Nov
04

Post vom Präsidenten des Landgerichts Köln!

Man könnte meinen, der Herr Präsident des Landgerichts Köln hat einen Narren an meinem Blog gefressen oder etwa an mir? Warum? Er sieht das Vertrauen in die Integrität und die Unabhängigkeit des Berufsträgers (meint er etwa mich?) als gefährdet an und macht sich auf, um sich mit seinem Schreiben vom 05.10.2011 schon wieder bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu beschweren. In den neuerlichen Blog-Veröffentlichungen von mir sieht er die Grenzen anwaltlicher Internetauftritte berührt.

Berührt bin ich auch, aber vielmehr deswegen, weil sich das Landgericht Köln in einstweiligen Verfügungsverfahren, die ja Eilverfahren sind, 3 Monate Zeit lässt um einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und der oberste Dienstherr dennoch die Zeit findet, sich über Blog-Veröffentlichungen zu beschweren.

Aufzuarbeiten gibt es jedenfalls einiges in Köln! Nicht nur was die Kölsche ZPO anbetrifft, sondern auch weil der Kölsche Artikel 5 Einzug in die Justiz gefunden hat. Hier der Wortlaut des Schreibens vom 05.10.2011:

„Sehr geehrte Frau….,

die Sache war – jedenfalls im Ausgangsbeitrag – aus hiesiger Sicht weniger ein Problem des § 43a Abs. 3 BRAO, da das BverfG in der bereits von hier zitierten Entscheidung bekanntlich dort unter Berücksichtigung von Art. 5, 12 GG zu Recht sehr weitgehende Handlungsspielräume für kritische Äußerungen eröffnet. Ob die neuerlichen Ausführungen von Frau RAin Jakobs, in den zur Lektüre anempfohlenen Kommentaren zum Blog-Beitrag, in denen sie zu Ziff. 15 etwa mutmaßt, dass die hiesige Justizverwaltung unter dem falschen Namen „Lehmann“ Beiträge verfasse und zu Ziff. 26 zudem zusätzlichen Rechtsbruch unterstellt, davon noch gedeckt sind, steht allerdings in Frage.

Aus hiesiger Sicht sind – gerade in der neuerlichen Blog-Veröffentlichung und in den o.a. Kommentaren – jedenfalls die Grenzen rechtsanwaltlicher Internetauftritte unter dem Blickwinkel des § 43b BRAO berührt. Dass die Rechtsfragen dazu wenig ungeklärt sind (vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43 Rn, 32), steht außer Frage. § 43b BRAO soll aber dem Anwalt grundsätzlich nur eine rein sachliche Informationswerbung eröffnen; dies gilt auch für Internetauftritte. Dies zwingt nicht zu einer Beschränkung auf rein nüchterne Fakten (BverfG NJW 2004, 3765), aber ein Abdriften ins zu „Reklamehafte“ ist unzulässig (BGH BRAK-Mitt. 1998, 98; OLG Hamm AnwBl. 1996, 470). Der vorliegende Blog stellt allein wertende und suggestive Elemente sowie Selbstanpreisungen der gegen die „Missstände in der Justiz“ ankämpfenden Anwältin in den Vordergrund. Schutzgut des § 43b BRAO ist die Sachwalterstellung des Anwalts, dem keine übermäßige Selbstanpreisung gestattet ist. Die Werbung ist unzulässig, wenn – wie hier aus Umständen und sprachlichem Duktus der Werbung das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des Berufsträgers gefährdet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Z.“

Ich werde natürlich fristgerecht Stellung nehmen und meine Stellungnahme veröffentlichen. Bleiben Sie dran!

Yes, we do!

2011
Okt
17

Der Mann, dem die Kanzlerin vertraut ….

Yes, we do!

2011
Sep
19

Präsident des LG Köln greift Blog-Beitrag an!

Was alles so passieren kann, wenn man über Gerichtsverfahren berichtet. Dem Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln hat mein Blog-Beitrag „Die Volksbank Euskirchen und das P-Konto“ gar nicht gefallen. Schade eigentlich. Jedenfalls sah sich der Herr Präsident veranlasst, bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eine Eingabe einzureichen. Diese Eingabe hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren 26 O 365/10 hat mir der Vorsitzende der Kammer, Herr Vorsitzender Richter am Landgericht K. (Anmerkung der Redaktion: Name wurde anonymisiert), anliegenden Internet-Blog von Rechtsanwältin Jakobs zur Kenntnis gebracht. Ich stelle – durchaus in Kenntnis der restriktiven Linie des BverfG (NJW-RR 2010, 204) – eine berufsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 43a Abs. 3 BRAO bzw. die wenig klaren Grenzen anwaltlicher Internetauftritte im Hinblick auf § 43 b BRAO anheim. Ich darf höflich bitten, mich zu gegebener Zeit zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag“

Meine Stellungnahme lautet wie folgt:

“Sehr geehrte Frau Kollegin,

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich auf Ihr Schreiben vom 5. September 2011 und zu der Eingabe des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln wie folgt Stellung:

Zunächst danke ich dem Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln vielmals für sein Interesse an meinem Blog „www.heidrun-jakobs-blog.de“. Eine wesentliche Zielrichtung des Blogs ist es, die Öffentlichkeit auf Missstände u.a. in der Justiz aufmerksam zu machen und einen Beitrag zur öffentlichen Willensbildung zu leisten. Bedauerlicherweise ist jedoch festzustellen, dass die Eingabe des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2010, 204) und damit in Kenntnis der Erfolglosigkeit einer gegen mich gerichteten Beschwerde erhoben wurde, so dass sich mir die Sinnhaftigkeit dieser Eingabe verschließt. Da hiermit unnötig Kapazitäten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt gebunden werden, schlage ich vor, einem solchen Verhalten der Justiz deutlich Einhalt zu gebieten.

In der Sache ist seitens des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit mit dem angegriffenen Blog-Beitrag gegen § 43 a Abs. 3 BRAO und § 43 b BRAO verstoßen worden sein soll.

Ein Verstoß gegen die genannten Berufspflichten lässt sich auch in tatsächlicher Hinsicht nicht erkennen. Gemäß § 43 a BRAO ist insbesondere ein Verhalten unsachlich, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solchen herabsetzenden Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, handelt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Der angegriffene Blog-Beitrag berichtet über den Ablauf des Rechtsstreits der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volksbank Euskirchen eG, wobei die mündliche Verhandlung mehr von einer absolutistischen Verfahrensleitung geprägt war als von rechtsstaatlichen Grundsätzen. Zur Wahrung der Interessen meiner Mandantschaft waren sowohl ein Protokollberichtigungsantrag, mehrere Anträge auf Protokollierung der gestellten Anträge sowie ein Befangenheitsantrag notwendig. Wegen der näheren Einzelheiten verweise ich auf die Gerichtsakte und rege an, diese beizuziehen.

Als unabhängiges Organ der Rechtspflege bin ich verpflichtet, Verhandlungsleitungen, die zivilprozessualen Grundsätzen und im Weiteren auch rechtsstaatlichen Geboten zuwider laufen, entgegen zu wirken. Hierfür wurde ich vereidigt und hierfür trete ich an.

Soweit die Vorgänge der mündlichen Verhandlung in meinem Blog-Beitrag zusammengefasst wurden, berufe ich mich auf mein Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG und die Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG und weise insbesondere auf die Privilegierung einer Gerichtsberichterstattung hin. Insofern verweise ich auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt auch starke eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen und sogar ad personam argumentieren darf (BverfG, 1 BvR 195/87, BverfGE 76,171).

Abschließend weise darauf hin, dass sowohl die Eingabe des Herrn Präsidenten des Landgerichts Köln als auch dieses Schreiben im Wortlaut in meinem Blog veröffentlicht werden.

Mit kollegialen Grüßen“

Yes, we do!