Hier rede ich Tacheles!
2010
Aug
31

Schluss mit der Bearbeitungsgebühr für Darlehen

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Es hat ja schon seinen Sinn, wenn der Gesetzgeber in § 6 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) „zur sachdienlichen Förderung“ die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach dem UKlaG zuzuweisen.

Leider hat Niedersachsen hiervon keinen Gebrauch gemacht. Und so muss es nicht weiter verwundern, dass das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 02.02.2010 (NJW 2010, 2142/2142) einen Beschluss des Landgerichts Stade bestätigte, dass die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr für Darlehen“ in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank rechtmäßig sei. Zur Begründung gab das OLG Celle an, es handele sich um eine nicht kontrollfähige Preisnebenabrede und im Übrigen erfolge die Prüfung der Bonität des Kunden in dessen Interesse.

Gänzlich missverstanden hatte das OLG Celle hierbei offensichtlich die Rechtsprechung des BGH in den von mir über 2 Instanzen erstrittenen Urteilen vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08. Mit diesen Urteilen hatte der BGH in seltener Eindeutigkeit Banken ein Entgeltfestsetzungsrecht abgesprochen für Tätigkeiten, die die Bank u.a. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung auszuführen hat oder die sie in eigenem Interesse ausführt, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten kein Entgelt verlangt werden darf.

Weil nicht alles Recht sein darf, was Recht ist, hat das OLG Celle somit die Bonitätsprüfung bei Krediten, die nach dem Bankenvortrag schließlich das Bearbeitungsentgelt erst auslösen sollte, als eine Tätigkeit im Interesse der Darlehensnehmer charakterisiert. Die BGH- Rechtsprechung musste schließlich passen.

Das hat das OLG Bamberg ganz anders gesehen und in einem Parallelverfahren jetzt Recht gesprochen. Mit dem Urteil vom 13.08.2010, Az.: 3 U 78/10, hat das OLG Bamberg das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bamberg bestätigt und erkannt, dass die Entgeltklausel „Bearbeitungsgebühr für Darlehen“ in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts rechtswidrig ist, soweit hier Verbraucher betroffen sind. Lehrbuchmäßig und juristisch einwandfrei wird das OLG Celle, was die Abgrenzung von Preishaupt- und Preisnebenabrede anbetrifft, in den Schatten gestellt. Im Übrigen wird der lebensfremden Auffassung des OLG Celle, die Bonitätsprüfung erfolge im Interesse des Kunden, eine klare Absage erteilt. Schließlich geht es ja auch um das Interesse der Darlehensnehmer an einem zinsgünstigen Darlehen. Wen interessiert da die Bonitätsprüfung?

Wir Verbraucherschützer freuen uns jedenfalls sehr über diese Entscheidung des OLG Bamberg für alle Bankkundinnen und Bankkunden in Deutschland.

Ich will hier jedoch nicht verschweigen, dass der Entscheidung des OLG Bamberg die Urteile und Beschlüsse vieler, vieler Landgerichte in Parallelverfahren vorangegangen sind, von denen sich besonders die Landgerichte Bamberg, Karlsruhe, Düsseldorf, Dortmund, Leipzig und Meiningen durch juristisch fundierte Fachkenntnisse auf dem Rechtsgebiet des UKlaG hervor getan haben.

Yes, we do!

2010
Aug
23

Wer schützt uns vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)?

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Die Affinität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Mördern ist mir bereits im Fall Gäfgen böse aufgestoßen. Die Aufhebung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei schweren Gewaltverbrechern bringt jetzt das Fass zum Überlaufen. Eine Verhöhnung der Opfer ist zudem der Zuspruch von Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,– für den betroffenen Straftäter, der sich gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung wehrte. Ich kann mich gegen den Eindruck, dass der EGMR Entscheidungskriterien aus den Prinzessin-Caroline Fällen mit einfließen ließ, nicht verwehren. Es wird sich zukünftig für Schwerverbrecher richtig lohnen, den EGMR anzurufen.

Leute, Leute, Leute, was ist los mit unserer Justiz? Wird hier nicht das Rechtsstaatsprinzip überstrapaziert zugunsten der Straftäter und zu Lasten der Opfer? Ich meine ja, denn auch hier muss grundsätzlich gelten, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Opfer von Gewaltstraftaten denen von Mördern und Schwerstverbrechern überwiegt.

Wir müssen sicher über die Straße gehen können und vor allem unsere Kinder müssen vor Sexualstraftätern stärker geschützt werden. Bei Straftaten zu Lasten von Kindern gehe ich noch weiter. In diesen Fällen haben Straftäter jegliche Menschenrechte verwirkt, auch auf die Gefahr hin, dass sich dann wohlmöglich die Hälfte des katholischen Klerus im Gefängnis wieder findet. Hier darf es kein Pardon geben.

Man kann es auch wie das Bundesverfassungsgericht „legally correct“ formulieren, das im Jahr 2004 entschieden hatte, dass das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Artikel 103 II GG auf Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Sicherungsverwahrung, nicht anwendbar ist.

Wie „bild.de“ am 21.08.2010 berichtete, hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Freilassung eines als gefährlich eingestuften Sexualstraftäters aus der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Mann sei trotz eines gerichtlich festgestellten „Hanges zur Begehung erheblicher Sexualstraftaten freizulassen”, da es “an konkreten Hinweisen fehle“ wird der BGH zitiert. Meint der BGH etwa mit „konkreten Hinweisen“, dass wieder jemand zu Schaden kommen muss? Beschämend für unser Rechtssystem ist eine solche Auffassung allemal. Beschämend ist auch, dass der BGH nicht die Stirn hat, dem EGMR in Straßburg Paroli zu bieten und sich hier deutlich zu Gunsten der Opfer zu positionieren.

Yes, we do!

2010
Aug
19

Ein bißchen Spasskasse muss sein…………

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Yes, we do!

2010
Aug
14

LG Dresden: MLP-Consultant-Notebook-Mietvertrag ist unwirksam

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Das Landgericht Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass der MLP-Notebookmietvertrag unwirksam ist und MLP von seinen Consultants keine monatliche Miete von zurzeit ca. € 190,– für die Anmietung eines gebrauchten Notebooks verlangen darf.

Das Landgericht Dresden hat sich damit der Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 12.12.2009, Az.: 11 U 51/09, angeschlossen.

Bereits das OLG Celle hatte erkannt, dass die Kosten der Notebook-Miete vom „Handelsvertreter“ zurück gefordert werden können, da es sich um speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software handelte und somit bei der gebotenen weiten Auslegung von § 86a HGB um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Dabei sei es unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86 a ABS. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Büroorganisation zu zurechen sind.

MLP musste bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München Federn lassen, nachdem sich der Senat ebenfalls der Auffassung des OLG Celle anschloss und einen Anspruch MLP’s auf Notebook-Miete verneinte.

MLP-Consultants sollten gezahlte Notebook-Kosten zurück fordern. Zwar hat MLP gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vor dem OLG Dresden Berufung eingelegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden auch dort bestätigen wird.

MLP wird für die Rückforderung der Consultants wegen gezahlter Notebook-Miete Rückstellungen in einer ordentlichen Höhe zu bilden haben!

Yes, we do!

2010
Aug
12

Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen unwirksam

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Spalt, 12.08.2010 – Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Auslagen in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere für Auslagen, die die Sparkassen bei der Bestellung von Sicherheiten fordern.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 03.08.2010, Az.: 7 O 466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt.

Nr. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen lautet wie folgt:

„Nr. 18. Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)“.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth begründete seine Entscheidung damit, dass Nr. 18 AGB Sparkassen vom gesetzlichen Leitbild abweicht und daher die Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt werden. Nach dem gesetzlichen Leitbild dürften nur diejenigen Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die aufgrund vorheriger sorgfältiger Prüfung angemessen und notwendig seien. Von dieser Prüfungspflicht seien die Sparkassen bei der jetzigen Fassung von Nr. 18 AGB Sparkassen entbunden, so dass Aufwendungen ohne jede weitere Einschränkung verlangt werden könnten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte damit vollumfänglich der Auffassung der SfB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Sparkassen-Kunden wird bereits jetzt empfohlen, zuviel gezahlte Auslagen, insbesondere bei der Bestellung von Sicherheiten von ihrer jeweiligen Sparkasse zurück zu fordern“, meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Urteil für die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erstritten hat.

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Hohenrainweg 3e
91174 Spalt
www. schutz-vor-banken-de
schutz-vor-banken@t-online.de

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. ist ein Verbraucherschutzverein, der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern gerichtlich verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.

Pressekontakt:

Heidrun Jakobs
Kreuzberger Ring 18 a
65205 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 71 69 323
Fax: 0611/ 71 69 342
info@kanzleijakobs.de